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Allgemeine Geschäftsbedingungen von phimax lofttüren
für Verträge mit Unternehmern, § 14 BGB

1. Allgemeine Bestimmungen

 

Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen und ausgeführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden bis zum ausdrücklichen Widerruf auch Grundlage für spätere Verträge. Andere Bedingungen, insbesondere widersprechende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Ergänzungen, Änderungen, Nebenabsprachen oder abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns akzeptiert werden.

           

2. Angebote und Auftragsbestätigungen


2.1

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt werden oder wenn sie kurzfristig nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann ist die Ausführung, der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages zu verstehen. Eine Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner unmittelbar nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
 

2.2

Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgegebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dergleichen) ergeben.
 

2.3

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
 

3. Bauleistungen

 

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

               

4. Lieferzeiten, Lieferverzug

 

Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Ca.-Angaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Lieferung zu einem kalendermäßig festgesetzten Termin bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung. Verzögert sich die Lieferung durch unverschuldete Umstände, wie z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Unruhen, Transporthindernissen oder höhere Gewalt, wird die Lieferzeit entsprechend und angemessen verlängert. Wir sind berechtigt, in diesen Fällen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will der Auftraggeber Rechte aus Lieferverzug herleiten, so hat er uns innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der angegebenen Lieferzeit schriftlich zu Lieferung binnen einer Nachfrist von 4 Wochen aufzufordern. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Wird eine Nachfrist nicht gesetzt, verbleibt es beim Erfüllungsanspruch und weitergehende Rechte bestehen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag hat durch ein Einschreiben per Brief an uns zu erfolgen.

 

Das Recht zum Rücktritt erlischt, wenn uns die Rücktrittserklärung nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist zugegangen ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Lieferverzug auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits zurückzuführen ist. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten. Es handelt sich bei Vorlieferanten nicht um Erfüllungsgehilfen. Wir sind jedoch verpflichtet, uns auf Verlangen des Auftraggebers eventuell gegen die Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.

 

5. Lieferung

               

5.1

Sonderanfertigungen und Bestellware können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen Lasten.

 

5.2

Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Holland auf Rechnung des Auftraggebers. Gleiches gilt bei Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge. Wird die Versendung zu einem bestimmten Ort vereinbart, so hat der Auftraggeber die Befahrbarkeit der Endladestelle sicherzustellen und ebenfalls die geeignete Entlademöglichkeit sicherzustellen. Davon abweichende Vereinbarungen sind auf Gefahr und unter Risiko des Auftraggebers zulässig.

 

5.3

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

 

5.4

Wird die Ware vom Auftraggeber nicht übernommen, gehen alle nachteiligen Folgen und Kosten zu Ihren Lasten.

 

5.5

Ohne schriftliche Lieferankündigung ist kein Liefertermin vereinbart. Eventuelle telefonische Auskünfte sind unwirksam und nicht bindend.

 

6. Preise

 

6.1

Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist das Material und die Lieferkosten nach Bestätigung der technischen Zeichnung ohne Abzug sofort fällig. Die Montagekosten sind nach der fertiggestellten Montage zu zahlen. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

 

6.2

Für die Aufträge gelten die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Einzelpreise.

 

6.3

Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Frachtkosten und sonstiger Versandkosten sowie der entsprechenden Mehrwertsteuer.

 

6.4

Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt, bzw. erhöht. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Gebühren oder Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in gleichem Maße zu erhöhen. Gleiches gilt bei einer tarifvertraglichen oder gesetzlichen Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten. Preiserhöhungen von sonstigen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehenden Kosten können ebenfalls auf den Besteller umgelegt werden. Frachtvergütungen bei Abholung werden nicht gewährt. Verpackungsmittel (Transportverpackungen) haben Sie auf Ihre Kosten vor Ort zu entsorgen. Paletten werden im Zuge von Türlieferungen zurückgenommen.

 

6.5

Soll die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, sind wir berechtigt, Mehrkosten geltend zu machen.

 

6.6

Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung verlangen, auch für später fällige Papiere.

 

6.7

Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen und die sonstigen durch den Verzug anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen einschlägigen Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. 6.8 Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

 

6.8

Zur Sicherung unseres Vergütungsanspruches sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber eine Sicherheit bis zur Höhe der Werklohnvergütung/des Kaufpreises zu fordern durch Vorlage einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft (Erfüllungsbürgschaft) oder einer gleichwertigen Sicherheit. Die Aufforderung von uns erfolgt diesbezüglich in Textform und gibt dem Besteller Gelegenheit, die Sicherheit binnen einer Frist von 2 Wochen zu leisten. Erbringt der Besteller die geforderte Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe zu.

 

7. Leistungsbestimmung

 

Hinsichtlich des Leistungsbestimmungsrechts wird vereinbart, dass Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die älteste Hauptforderung angerechnet werden. Diese Vereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber bei seiner Zahlung eine abweichende Bestimmung trifft.

 

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

 

8.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungsforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Dies gilt bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen. Der Auftraggeber darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

 

8.2

Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Auftraggeber unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache.

 

8.3

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Drittkäufer von dem auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns von der Weiterveräußerung sofort zu benachrichtigen unter genauer Benennung des Drittkäufers.

 

8.4

Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Ist der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Auftraggebers.

8.5

Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen, sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs, ermächtigen wir den Auftraggeber, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen zu benennen und den Dritten die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch selbst ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.

 

8.6

Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich; wir nehmen die Abtretung als Auftragnehmer bereits jetzt ausdrücklich an.

 

8.7

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.

 

8.8

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen gegen den Auftraggeber insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

 

8.9

Der Auftraggeber hat einen etwaigen von ihm selbst eingezogenen Erlös sofort an uns abzuführen. Eine Zurückhaltung oder Abrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

 

8.10

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Auftraggeber auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben und die abgetretenen Forderungen offen zu legen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

 

9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 

9.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware durch sorgfältige, zumutbare Untersuchungen die Ware auf Vollständigkeit, Richtigkeit und eventuell vorliegende Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind auf dem Lieferschein nach Position, Nummer und Mangel zu vermerken oder uns binnen einer Woche, auf jeden Fall aber vor Einbau, detailliert mitzuteilen. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen sorgfältigen Prüfung verpflichtet.

 

9.2

Alle offensichtlichen oder erkannten Mängel, Schäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor der Verarbeitung, dem Einbau oder der Weitergabe schriftlich uns gegenüber anzuzeigen und es ist uns Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme der Mängel zu geben. Fehlerhafte Waren dürfen nicht weiterverarbeitet oder montiert werden. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten.

 

9.3

Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind.

 

9.4

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Konstruktionsänderung bleibt vorbehalten.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, auch bei Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, sowie sämtliche sich daraus ergebenden Streitigkeiten, soweit der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist der Sitz unseres Unternehmens in 14532 Kleinmachnow.

 

11. salvatorische Klausel

 

Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

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